Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz

BKAG

§ 57 Gewahrsam

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/57#abs-1 (1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist,

1.
um eine Platzverweisung nach § 54 durchzusetzen oder
2.
um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 zu verhindern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/57#abs-2 (2) § 40 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 41 und 42 Absatz 1 Satz 1, 3 und Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Freiheitsentziehungen die Maßnahme nach Absatz 1 tritt.

§ 56 § 58